Was bedeutet eigentlich Behinderung?

Rechtsverständnis nach § 2 SGB IX

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.


Behinderung ist kein Eigenverschulden und geht uns alle an, weil...

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Behinderung sich als medizinischer Sachverhalt verstehen lässt, der jedoch ebenso durch die Zuschreibung von sozialen Erwartungshaltungen als Etikettierung/Stigmatisierung fungiert, weshalb sie als Systemerzeugnis kognitiver sowie körperlicher Leistungsdifferenzierungen zum exkludierenden Gesellschaftsprodukt wird (vgl. Hensle/Vernooij 2002: Einführung in die Arbeit mit behinderten Menschen I. Psychologische, pädagogische und medizinische Aspekte). 

Behinderung als soziales Konstrukt

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„Be-Hinderung ist letztlich Ausdruck dessen, 

  • was ein Mensch mangels angemessener Möglichkeiten und Hilfen und 
  • durch vorurteilsbelastete Vorenthaltung an sozialen Bezügen und Inhalten nicht lernen durfte, und 
  • Ausdruck unserer Art und Weise, mit ihm umzugehen.“ (Georg Feuser 1995; Erziehungswissenschaftler, ebenso im Bereich Sonderpädagogik).


 „Behinderung ist Ausdruck der Kompetenz eines Menschen, unter seinen je spezifischen Ausgangs und Randbedingungen, ein menschliches Leben zu führen“ (Feuser 2003). 


Startseite - Prof. Dr. Georg Feuser : Prof. Dr. Georg Feuser (georg-feuser.com)

Was muss geschehen, damit jedem von uns ein barrierefreier Zugang zur Teilhabe am Gesellschaftsleben ermöglicht wird?

Nach Helmut Heck (2012) versteht sich eine Barriere als „eine Schranke, ein Hindernis, welches räumliche Bereiche voneinander trennt oder abgrenzt. Sie verhindert, behindert oder hemmt die Ausübung eines Bestrebens, einer Absicht oder eines Verlangens.“ 



Eine Barriere wird deshalb immer individuell wahrgenommen bzw. erlebt und ist situations-, kontext- und intentionsabhängig, die sich jeder Zeit in Wechselwirkung mit der Umwelt verändern kann. Sie kann demnach gegenständlich/abstrakt, natürlich/menschengemacht, absichtlich/unabsichtlich, etc. sein, weil sie relativ ist. 

Die Antwort auf die Frage lautet... 

Inklusion

Integration nicht gleich Inklusion

Integration ermöglicht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wenn sich die Person entsprechend an die Umwelt, einschließlich ihren Erwartungen, anpasst.
Durch die Anpassung können sich Menschen nicht vollkommen und selbstbestimmt in ihrer Persönlichkeit entfalten. 

Nach der UN-BRK versteht sich Inklusion als uneingeschränkter Zugang sowie die Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, ohne sich dabei an die Umwelt anpassen zu müssen. Diversität ist Voraussetzung für eine gelingende Inklusion, wodurch sich alle individuell in ihrem So-Sein ausleben können.


Inklusion ist ein Menschenrecht, welches als politisches und demokratisches Konzept vom gesellschaftlichen Umgang mit Heterogenität und Diversität abhängt. Sie fungiert als Zugang der allgegenwärtigen Menschenrechte, auf die jeder von uns Anspruch hat. Die UN-BRK soll Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen schützen und durch Inklusion sollen sie sich uneingeschränkt in ihrer individuellen Persönlichkeit entfalten können.